Angelverein Brüninghausen - Beerenbruch 1980 e.V.
geänderte Fassung vom 22.02.1991
§ 1
Name, Sitz und Zweck
I. Der Verein wurde am 26.Februar 1980 gegründet.
II. Der Verein ist unter dem Namen „Angelverein Brüninghausen-Beerenbruch 1980 e.V.“ in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Dortmund-Mengede.
III. Der Angelverein Brüninghausen-Beerenbruch 1980 e.V. ist dem Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. Münster angeschlossen.
IV. Der Zweck des Angelverein Brüninghausen-Beerenbruch ist die Ausbreitung und Pflege der waidgerechten Ausübung des Angels, die Hege der fischereilichen Belange sowie der Schutz von Natur und Landschaft an und in geeigneten Gewässern. Er will die Mitglieder gesellschaftlich zusammenfassen und in kameradschaftlicher und fischereilicher Hinsicht beraten. Er bemüht sich, für seine Mitglieder Angelmöglichkeiten zu beschaffen. Die Jugend soll zum waidgerechten Angeln ausgebildet und gefördert werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Mitgliedschaft
I. Der Verein hat: a) Ordentliche ( ausübende ) Mitglieder b) Außerordentliche ( unterstützende ) Mitglieder c) Ehrenmitglieder
II. Ordentliche Mitglieder der Vereins kann jeder Angehörige der deutschen sowie jedes anderen Volkes werden, soweit er unbescholten ist und das 18. Lebensjahr volendet hat. Auch Jugendliche von 10 bis 18 Jahren gelten als Mitglieder, haben jedoch kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft Jugendlicher muß durch die Unterschrift des gesetzlichem Vertreters bestätigt werden.
III. Das Mitgliedsjahr geht vom 1.01. bis zum 31.12. und wird mit der Ausstellung des Erlaubnisscheines zum Beginn des Geschäftsjahres jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.
IV. Jugendliche von 10 bis 18 Jahren werden in der Jugendgruppe zusammengefaßt.
V. Die Mitglieder der Angelvereins Brüninghausen-Beerenbruch 1980 e.V. sind in der Regel gleichzeitig Mitglieder des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V. in Münster.
VI. Erlaubnisscheine zum Fischfang können nur in dem Umfang an Mitglieder ausgegeben werden, als es die diesbezüglichen Bestimmungen der Pachtverträge zulassen.
VII. Ehrenmitglieder des Vereins ernennt die ordentliche Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
§ 3
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
I. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller über ein Mitglied hiergegen vor der Mitgliederversammlung Berufung einlegen, er kann an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit entgültig.
II. Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch Austritt: a) die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen; b) hierbei ist eine einmonatliche Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
- durch Ausschluß: a) der Ausschluß kann erfolgen aa) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages, einer Umlage oder der Aufnahmegebühr länger als einen Monat nach dem Fälligkeitstermin in Rückstand ist, Fälligkeitstermin aller Zahlungen ist der 31.1. eines jeden Jahres. ab) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins und des Verbandes. ac) wenn er Fischfrevel begangen oder andere zu solchem Tun verleitet hat. b) Der Ausschluß wird vom Vereinsausschuß aufgrund einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung in einem Zeitraum von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Begründung durch eingeschriebenen Brief mit der Maßgabe bekanntzugeben, daß, wenn gegen den Beschluß nicht in der Frist von einem Monat Berufung eingelegt wird, die Mitgliedschaft mit Ablauf dieser Frist erlischt. c) Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung. Vor ihr ist dem Mitglied die Möglichkeit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. d) Gegen den Beschluß der Mitgliederversammlung kann das Landgericht angerufen werden.
III. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Die Forderungsrechte des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge bleiben jedoch bestehen. Das Mitglied kann Beiträge, Sacheinlagen und Spenden nicht zurückverlangen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder haben folgende Rechte:
- Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
- Volljährige Mitglieder können in den Vorstand und in den Vereinsausschuß gewählt werden.
- Alle Mitlieder können den Organen des Vereins Anträge unterbreiten. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und wird nicht durch Geld- oder Sachleistungen vergütet.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Ziele der Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5
Gebühren und Beiträge
I. Die Aufnahmegebühr, evtl. Umlagen und die Beiträge werden in ihrer Höhe von der Mitgliederversammlung im Oktober festgelegt. Die Versammlung beschließt ferner über die Fälligkeiten der Beiträge und Umlagen.
II. Neu eingetretene Mitglieder sind erst angelberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. Im Beitrag enthalten sind: a) der Angelerlaubnisschein b) der Beitrag zum Landesfischereiverband c) die Unfallversicherung bei Ausübung der Fischerei d) der Pflichtbesatz
§ 6
Organe des Vereins
I. Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Vereinsausschuß
§ 7
Die Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im Oktober einzuberufen.
II. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
III. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
IV. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschluß- und wahlfähig. Abwesende Mitglieder können von ihr in ein Amt berufen werden, wenn deren Zustimmung bis Ende der Versammlung vorliegt.
§ 8
Aufgabe der Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Beirat.
II. Auf die Dauer von zwei Jahren sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
III. Alljährlich sind im Oktober der Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes sowie der Bericht der Kassenprüfer über die gesamte Buch- und Kassenführung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Bei ordentlicher Geschäftsführung ist der Vorstand von der Versammlung zu entlasten.
IV. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Auflösung des Vereins.
V. Den Verlauf der Mitgliederversammlung regelt eine Geschäftsordnung; in der wird außerdem festgelegt, in welcher Weise über die Versammlung Protokoll geführt wird. Sie ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Mit einfacher Mehrheit kann sie auch geändert werden.
§ 9
Der Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem zweiten Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer und
- dem Gewässerwart
II. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederahl ist möglich.
III. Scheidet eines oder mehrere Vorstandsmitglieder wegen Rücktritt oder aus sonstigen Gründen aus, so gilt folgende Regelung:
- Sinkt die Mitgliederzahl des Vorstandes unter drei, so ist er nicht mehr geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, und es ist innerhalb von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung eizuberufen.
- Scheidet nur ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der restliche Vorstand mit Mehrheit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter. Scheiden zwei Vorstandsmitglieder aus, so ist ebenfalls innerhalb von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen Der erste Vorsitzende kann jedoch nur durch die Wahl einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung neu bestimmt werden.
IV. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr ist unter anderem festzulegen:
- Die Art und Weise der Einladung zur Vorstandssitzung muß geregelt werden.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig.
- Er faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden.
- Entscheidungen, die erforderlich sind, um Schaden vom Verein abzuwenden, können in gegebenen Fällen von einem Vorstandsmitglied getroffen werden, wobei anschließend von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern Einverständnis gegeben werden muß.
- Über die Vorstandssitzung wird Protokoll geführt.
V. Nach innen ist der Vorstand zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und verwaltet das Vereinsvermögen.
VI. Nach außen wird die Vertretungsmacht des Vorstandes wie folgt ausgeführt: a) Rechtshandlungen, die zur lfd. Geschäftsführung gehören, können vom 1.Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern rechtswirksam vorgenommen werden. Unberührt davon bleibt §9 IV, Abs.4. b) Die Vertretung nach außen wird in derselben Weise ausgeübt bei Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Beschlüssen der Vorstandssitzung.
§ 10
Der Vereinsausschuß
I. Der Vereinsausschuß besteht aus dem Vorstand und dem Beirat. II. Der Beirat besteht aus vier volljährigen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. III. Die Geschäftsordnung des Vorstandes gilt für die Sitzung des Vereinsausschusses entsprechend. IV. Der Vereinsausschuß entscheidet über alle Fragen, für die der Vorstand allein nicht die Verantwortung tragen kann oder will. Insbesondere ist er zuständig :
- zur gütlichen Beilegung aller strittigen Fragen,
- zur Festlegung einer begrenzten Angelsperre und
- zum Ausschluß eines Mitgliedes gemäß §3 II Abs.3 dieser Satzung.
§ 11
Beurkundung von Beschlüssen
I. Die Sitzungsprotokolle der Vereinsorgane sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, jedes Protokoll eizusehen.
II. Grundsatzbeschlüsse der Mitgliederversammlung, die die Satzung, die Geschäftsordnung und die Gebühren ändern oder einen Geschäftsführungsauftrag an den Vorstand enthalten, sind in einem gesonderten Buch noch einmal aufzuführen.
§ 12
Satzungsänderung
I. Zur Satzungsänderung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Die Einladung zur Versammlung bezeichnet in der Tagesordnung die zu ändernden Satzungsbestimmungen.
II. Die Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Sie ist unverzüglich ins Vereinsregister einzutragen.
III. Eine Zweckänderung des Vereins erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Nicht erschienene Mitglieder müssen sie schriftlich nachreichen.
§ 13
Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehöhren zum Vereinsvermögen. Das Ausleihen von Vereinsgeldern an Mitglieder und Private ist nicht gestattet.
§ 14
Jugendleitung
I. Die Jugendgruppe soll durch den 1. und 2. Jugendwart geleitet werden. Er erfüllt seine Aufgaben in Rahmen dieser Vereinssatzung.
II. Die Jugendwarte werden für die Dauer von 2 Jahren auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
III. Der Jugendausschuß setzt sich aus den Jugendwarten und 3 Vorstandsmitglieder zusammen. Er ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten, welche die gesamte Vereinsjugend berühren, und entscheidet über die Verwendung die der Vereinsjugend zufließenden Mittel. Alles weitere regelt die Jugendordnung.
§ 15
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung ist den allgemeinen Satzungen als fester Bestandteil beizufügen und gilt für jedes Mitglied als unbedingt verbindlich.
§ 16
Gewässerordnung
Die Gewässerordnung ist mit der des Landesverbandes identisch.
§ 17
Vereinsauflösung
I. Die Auflösung erfolgt unter Beschluß der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
II. Zur Abwicklung der Geschäfte ernennt die Versammlung drei Liquidatoren.
III. Das nach der Lequidation noch vorhandene Vermögen fällt dem Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. in Münster zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzungsänderung wurde bzgl. §1 (Name), §4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder), §5 (Organe des Vereins), §14 (Jugendleitung) und §17 (Vereinsauflösung) in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Dortmund unter VR 2835 am 24. Juli 1991 eingetragen.
Dortmund, 24. Juli 1991